Vermögensauseinandersetzung
Mit der Sekunde der standesamtlichen Eheschließung werden die Eheleute in den gesetzlichen
Güterstand katapultiert, d.h. in die sog. Zugewinngemeinschaft. Etwas anderes gilt nur, wenn mit
Hilfe einer notariellen Urkunde etwas anderes vereinbart wird, was auch bereits vor Eheschließung
erfolgen kann. Hier handelt es sich dann häufig um den vereinbarten Güterstand der Gütertrennung
oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft.
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