Auch wenn sich die Menschen nicht gern mit dem Tod befassen, ist es den meisten ein wichtiges Anliegen, ihre Familie, Kinder und Partner im Todesfall finanziell abzusichern und Vorsorge für sie zu treffen.
Auch hier stellen sich zahlreiche Fragen, wie z.B.: Was bedeutet gesetzliche Erbfolge, was Verfügung von Todes wegen, wie hoch ist das Erbrecht des Ehegatten, wer kommt für die Kosten der Bestattung auf, wann ist jemand erbunwürdig, kann ich die Kinder oder den Ehegatten enterben, was genau sind Testament und Vermächtnis, was bedeutet Testamentsvollstreckung, macht es Sinn, das Erbe auszuschlagen, muss ich die Nachlassverbindlichkeiten bezahlen, was sind Erb- und Pflichtteilsrechte, Vor- und Nacherbschaft, wie hoch ist die Erbschaftsteuer, muss das Testament notariell beurkundet werden, was ist ein Berliner Testament etc, etc.
Zur Beantwortung all dieser Fragen ist es unerlässlich, zunächst die grundsätzlichen erbrechtlichen Begriffe und Regeln zu kennen. Die Erbfolge kann aufgrund des „letzte Willens“ in Form eines individuellen Testamentes vom Erblasser festgelegt werden; bei Fehlen eines Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Auch die Situation der Trennung und Scheidung ändert die erbrechtliche Situation grundlegend wegen der veränderten persönlichen Situation der Ehegatten. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers, d.h. des Verstorbenen rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde. Außerdem ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung entweder beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Grundsätzlich steht und fällt auch der Erbvertrag mit dem Bestand der Ehe. Etwas andere gilt nur dann, wenn anzunehmen ist, dass nach dem Willen des Erblassers die in dem Erbvertrag getroffene Regelung auch im Fall der Scheidung Bestand haben soll.
Die erbrechtliche Folgen können daher am besten zu Lebzeiten des Erblassers durch Vereinbarungen beeinflusst und gestaltet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass z.B. Bar- und Immobiliarvermögen durch erbrechtliche Streitigkeiten wegen hoher zu zahlender Abfindungsbeträge bei der Erbauseinandersetzung zerschlagen würden.
Zu all den aufgeworfenen Fragen und der für Ihren Fall richtigen Gestaltungsmöglichkeit der Erbfolge beraten wir Sie gern!
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