Ehegattenunterhalt
- Trennungsunterhalt
- nachehelicher Unterhalt
Kindesunterhalt
- Minderjährigenunterhalt
Der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind bemisst sich nach dem jeweiligen Einkommen
des nicht betreuenden Elternteils und wird bundesweit nach der sog. Düsseldorfer Tabelle
ermittelt. Diese wirft sog. Tabellenbeträge aus, die um das hälftige Kindergeld gekürzt, den sog.
Barunterhaltsbetrag, d.h. den zu zahlenden monatlichen Kindesunterhaltsbetrag, ergeben.
Beispiel:
Ein 7-jähriges Kind erhält bei einem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils in Höhe
von monatlich 2.500,00 Euro netto einen Barunterhaltsbetrag in Höhe von 342,00 Euro. (439,00 Euro
Tabellenunterhalt - 97,00 Euro hälftiges Kindergeld).
Es gibt zahlreiche Tipps und Tricks, wie das ausschlaggebende Einkommen und damit der zu zahlende
Kindesunterhalt zu ermitteln ist. Wenn Sie diese wissen wollen, sprechen Sie uns gern an.
- Volljährigenunterhalt
Der Volljährigenunterhalt wird nach gänzlich anderen Parametern ermittelt als der
Minderjährigenunterhalt. So werden beide Elternteile unabhängig vom Wohnort und der Versorgung
des Kindes zur Berechnung des Anspruches herangezogen. Beide müssen ihre Einkünfte zur
Berechnung des Unterhaltsanspruches offenlegen. Häufig kommt es daher zu einer quotalen
Verteilung des Unterhaltes auf die Eltern. Dem volljährigen Kind wird nicht mehr nur die Hälfte
des Kindergeldes sondern das gesamte Kindergeld (zur Zeit 194,00 Euro monatlich) angerechnet.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich ebenfalls danach, ob der Volljährige noch zu Hause
lebt oder eine eigene Wohnung bezogen hat, ob er noch Schüler oder Student ist oder schon eine
Ausbildung mit eigenen Einkünften absolviert.
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